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Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (ÜblG 1)
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
II.: Besonderer Teil
2.: Kriegsfolgenhilfe
§ 9
Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen (laufende und einmalige Unterstützungen) als auch Sachleistungen der offenen und geschlossenen Fürsorge.