(1) Die im Geltungsbereich des Gesetzes entstehenden Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an die Länder abgegolten. Die Abgeltung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz gemäß § 21b, im übrigen gemäß den nachfolgenden Absätzen.
(2) Der einem Land nach Absatz 1 zustehende Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag errechnet. Der Grundbetrag eines Landes ist die Summe der in den Monaten Juli 1953 bis Juni 1954 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Aufwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3a und 3c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.
(3) Maßgebend für die Errechnung der Grundbeträge sind
- 1.
die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für den Bezugszeitraum verrechneten und von den Landesabrechnungsstellen als sachlich richtig bestätigten Aufwendungen und
- 2.
die in dem Bezugszeitraum von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 3. Juni 1944 (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1944 S. 150) geleisteten Aufwendungen der Tuberkulosehilfe für die in § 7 Abs. 2 genannten Personen, soweit diese Aufwendungen auf die Landesfürsorgeverbände übergegangen sind.
Erhebt der Bundesrechnungshof auf Grund seiner Prüfung Erinnerungen, gilt § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des Grundbetrages:
| im Rechnungsjahr 1955: | 100 |
| im Rechnungsjahr 1956: | 95 |
| im Rechnungsjahr 1957: | 90 |
| im Rechnungsjahr 1958: |