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Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz (ÜblG1DV 1)
Eingangsformel
Abschnitt I Personenkreis der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger
Abschnitt II Verrechnungsfähigkeit der Fürsorgekosten
§ 7 Verrechnungsfähige Kosten
§ 8 Besondere Voraussetzungen der Verrechnungsfähigkeit
§ 9 Nichtverrechnungsfähige Kosten
§ 10 Durchgangs- und Wohnlager
Abschnitt III Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
§ 9 Nichtverrechnungsfähige Kosten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt II: Verrechnungsfähigkeit der Fürsorgekosten
§ 9 Nichtverrechnungsfähige Kosten
Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.