Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Abschnitt 5 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
2.
Adressänderungen,
3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.