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§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge - Digitale Gesetze
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit
Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 19 Aus- und Weiterbildung
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.