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§ 21 Zuständigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren (TspV)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
§ 3 Zugelassene Fahrzeuge
§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren
§ 5 Befähigung und Eignung von Schiffsführer und Besatzung
§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 7 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 8 Abweichungen von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
§ 9 Allgemeines Verhalten
§ 10 Gesperrte Wasserflächen
§ 11 Besondere Verhaltensregeln
§ 12 Geschwindigkeit
§ 13 Fahrregeln
§ 14 Wasserskilaufen und Kitesurfen
§ 15 Sonstige Benutzung
§ 16 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen und Taucherarbeiten
§ 17 Sonderregelungen
§ 18 Anordnungen vorübergehender Art
§ 19 Mitführen von Urkunden
§ 20 Genehmigungspflichtige Anlagen
§ 21 Zuständigkeiten
§ 22 Auflagen
§ 23 Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 21 Zuständigkeiten
Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig.