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§ 4 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Verordnung zum Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel (TSEAMV)
Eingangsformel
§ 1 Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe, bestimmter Zubereitungen aus Stoffen oder bestimmter Gegenstände
§ 2 Erklärung für das Verbringen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Einfuhr aus Drittstaaten
§ 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Übergangsregelung
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Übergangsregelung
§ 1 Abs. 2 ist für Volumenersatzmittel erst ab dem 14. Mai 2002 anzuwenden.