Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 28 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes (TrZollV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Bewilligung der Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
Kapitel 2 Anmeldung zur Truppenverwendung
Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung
Kapitel 4 Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen
Kapitel 5 Ausnahmen von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut
Kapitel 6 Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 6: Sonstige Bestimmungen
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
2.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.