Abschnitt 3 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 5 Aufbereitung
Abschnitt 6 Untersuchungspflichten des Betreibers
Abschnitt 7 Risikobasierter Ansatz
Abschnitt 8 Zugelassene Untersuchungsstellen
Abschnitt 9 Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen
Abschnitt 10 Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher
Abschnitt 11 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote
Abschnitt 12 Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle
Abschnitt 13 Überwachung
Abschnitt 14 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
Abschnitt 15 Berichtswesen
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Stelle der Einhaltung der Anforderungen
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach den §§ 6 bis 9 müssen an folgender Stelle eingehalten werden:
1.
bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser,
2.
bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,
3.
bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle für Trinkwasser am Fahrzeug,
4.
bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und
5.
bei Trinkwasser, das in Lebensmittelunternehmen verwendet wird, an der Stelle der Verwendung.