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Eingangsformel - Digitale Gesetze
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
Eingangsformel
§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister
§ 2 Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer
§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 5 Antrag auf Einsichtnahme
§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden, Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes
§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
§ 8 Datenfernübertragung
§ 9 Protokollierung der Einsichtnahme
§ 10 Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung
§ 11 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme
§ 13 Beschränkung der Einsichtnahme
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe f des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: