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§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (TrainerV)
Eingangsformel
§ 1 Ausbildungsstätte
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
§ 3 Berlin-Klausel
§ 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.