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§ 14 Notfallregelung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (TPG-OrganV)
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 Organ- und Spendercharakterisierung
Abschnitt 2 Transport
Abschnitt 3 Rückverfolgbarkeit, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Notfallregelung
In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.