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§ 23 Bundeswehr - Digitale Gesetze
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (TPG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
Abschnitt 3 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
Abschnitt 3a Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
Abschnitt 4 Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
Abschnitt 5 Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
Abschnitt 5a Transplantationsregister
Abschnitt 5b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Verbotsvorschriften
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde
§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
§ 23 Bundeswehr
§ 24
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 8: Schlussvorschriften
§ 23 Bundeswehr
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.