§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
- 2.
Rechnergestützt Konstruieren,
- 3.
Unterscheiden von Werkstoffen,
- 4.
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
- 5.
Ausführen von Berechnungen;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- 1.
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
Produktentwicklung:
- 2.1
Produktentstehungsprozess,
- 2.2
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 2.3
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,
- 3.
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,
- 4.
Ausführen von Simulationen;