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§ 3 Bezeichnungsschutz - Digitale Gesetze
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln
§ 2a Lufttemperaturmessung
§ 2b Amtliche Lebensmittelüberwachung
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Verpackung
§ 5 Kennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher
§ 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7a (weggefallen)
§ 8 (Inkrafttreten)
Schlußformel
Anlage (weggefallen)
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Bezeichnungsschutz
Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.