Teil 4 Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
Teil 6 Frequenzordnung
Teil 7 Nummerierung
Teil 8 Wegerechte und Mitnutzung
Teil 9 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Teil 10 Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Teil 12 Abgaben
Teil 13 Bußgeldvorschriften
Teil 14 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;
2.
es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.
(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder
2.
die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.