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§ 200 Mediation - Digitale Gesetze
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Marktregulierung
Teil 3 Kundenschutz
Teil 4 Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
Teil 6 Frequenzordnung
Teil 7 Nummerierung
Teil 8 Wegerechte und Mitnutzung
Teil 9 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Teil 10 Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 1 Organisation
§ 191 Aufgaben und Befugnisse
§ 192 Medien der Veröffentlichung
§ 193 Veröffentlichung von Weisungen
§ 194 Aufgaben und Rechte des Beirates
§ 195 Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
§ 196 Jahresbericht
§ 197 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
§ 198 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 199 Bereitstellung von Informationen
§ 200 Mediation
§ 201 Wissenschaftliche Beratung
Abschnitt 2 Befugnisse
Abschnitt 3 Verfahren
Teil 12 Abgaben
Teil 13 Bußgeldvorschriften
Teil 14 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 1: Organisation
§ 200 Mediation
Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.