§ 18 Verpflichtungszusagen
(1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können der Bundesnetzagentur zu den für ihre Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder Ko-Investitionsbedingungen Verpflichtungszusagen vorlegen, damit die Bundesnetzagentur über eine Verbindlichkeitserklärung nach § 19 entscheiden kann; die Verpflichtungszusagen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
- 1.
kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen nach § 13 relevant sind;
- 2.
Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, oder
- 3.
Zugang für Dritte nach § 32, sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen.
Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Internetseite.
(2) Verpflichtungszusagen müssen fair, angemessen, nichtdiskriminierend und für alle Marktteilnehmer offen sein. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren nach § 19, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungszusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedingungen offenkundig nicht. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in ihrer Prüfung insbesondere, ob die vorgelegten Verpflichtungszusagen Bedingungen umfassen, die eine Gleichwertigkeit des Zugangs nach § 24 Absatz 2 gewährleisten.
(3) Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
das Ko-Investitionsangebot steht Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu jedem Zeitpunkt während der Lebensdauer des Telekommunikationsnetzes offen;
- 2.
die Konditionen des Ko-Investitionsangebots ermöglichen es anderen Ko-Investoren, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sind, auf den nachgelagerten Märkten, in denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen; dies umfasst