Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht tierzuchtrechtliche Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland in ein Drittland (Ausfuhr) festzusetzen. Es kann dabei insbesondere
1.
Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das Verfahren regeln,
2.
vorschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.