§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine
(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm zu führen.
(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
- 1.
wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Hybridzuchtschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;
- 2.
wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunternehmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- 3.
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
- a)
bei Hybridzuchtschweinen über
- aa)
die individuelle Kennnummer des Tieres,
- bb)
die Abstammung und
- cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten und
- b)
bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
- aa)
die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb)
den Zeitpunkt der Besamung und
- cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;