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§ 28 Zulassungsvoraussetzungen - Digitale Gesetze
[object Object] (TierZDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme
Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 4: Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
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Unterabschnitt 2: Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.