Kapitel 2 Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme
Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen - Digitale Gesetze
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,
2.
eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,
3.
ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat,
4.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat, oder
5.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.