Kapitel 2 Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme
Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit - Digitale Gesetze
§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. Diese Nummer besteht aus
1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
2.
dem Buchstaben E und
3.
einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit