Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
Abschnitt 3 Embryotransfer
Abschnitt 4 Bestimmungen zum Datenzugang
Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation - Digitale Gesetze
§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
2.
dem Buchstaben B und
3.
einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation