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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin (TierwMeistPrV)
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Fachrichtung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Gliederung der Meisterprüfung
§ 5 Anforderungen im Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik“
§ 6 Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
§ 7 Anforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Meisterprüfung
§ 10 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Fachrichtung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Fachrichtung
Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Rinderhaltung,
2.
Schweinehaltung,
3.
Geflügelhaltung,
4.
Schäferei oder
5.
Imkerei
wählen.