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Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal (TierSeuchSchNOKanV)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 4 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.