Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 8 Abgabe von Tierseuchenerregern - Digitale Gesetze
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (TierSeuchErV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Erlaubnis
§ 3 Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben
§ 4 Versagen der Erlaubnis
§ 5 Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers
§ 6 Anzeigepflichtige Tätigkeiten
§ 7 Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung
§ 8 Abgabe von Tierseuchenerregern
§ 9 Aufzeichnungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Abgabe von Tierseuchenerregern
Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.