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§ 9 - Digitale Gesetze
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (TierSeuchErEinfV)
I. Allgemeine Vorschriften
II. Innergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr von Tierseuchenerregern
III. Verbringen und Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten
IV. Ordnungswidrigkeiten
V. Schlußvorschriften
§ 9
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 4)
Anlage 2 (zu § 6)
Inhaltsverzeichnis
V.: Schlußvorschriften
§ 9
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.