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§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (TierSchVersV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
§ 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
Unterabschnitt 1 Durchführung von Tierversuchen
Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
§ 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
§ 40 Aufbewahrungspflicht
§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
§ 42 Tierversuchskommissionen
§ 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
Unterabschnitt 2: Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob
1.
die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder
2.
die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.