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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
§ 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
§ 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen
§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung
§ 11 Überwachung, Fütterung und Pflege
Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen
Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen
Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen
Abschnitt 7 (weggefallen)
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn
1.
ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
2.
bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
zur Verfügung stehen.