§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratzentimetern |
| bis 5,5 | 6 000 |
| über 5,5 | 7 400 |
und
2.die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
- a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und
- b)
an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
- 1.
eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzentimetern aufweist,
- 2.
eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,
- 3.