Abschnitt 2 Anforderungen an das Halten von Kälbern
Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen
Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen
Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen
Abschnitt 7 (weggefallen)
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 21 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
§ 21 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.