(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- 1.
im Bereich der Kenntnisse:
- a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
- b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
- c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
- d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
- e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
- f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
- g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
- 2.
im Bereich der Fertigkeiten:
- a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
- b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,