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§ 5 Geschäftsführung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (TierSchKomV)
Eingangsformel
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 4 Wahl des Vorsitzenden
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter
§ 7 Sachverständige
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Geschäftsführung
Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.