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§ 6a - Digitale Gesetze
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
§ 5
§ 6
§ 6a
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
Neunter Abschnnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Eingriffe an Tieren
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.