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§ 21a - Digitale Gesetze
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
Neunter Abschnnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 21c (weggefallen)
§ 22
Inhaltsverzeichnis
Zwölfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.