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Tierschutzgesetz (TierSchG)
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
Neunter Abschnnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11c - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Siebenter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.