§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist in folgenden Handlungsfeldern zu prüfen:
- 1.
Betriebstechnik,
- 2.
Betriebsorganisation,
- 3.
Führung und Personal.
(2) Die Handlungsfelder enthalten folgende Handlungsbereiche:
- 1.
Handlungsfeld „Betriebstechnik“:
- a)
Planung, Beschaffung und Bau,
- b)
Betrieb, Einsatz und Instandhaltung;
- 2.
Handlungsfeld „Betriebsorganisation“:
- a)
Kostenwesen,
- b)
Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation,
- c)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- d)
Recht;
- 3.
Handlungsfeld „Führung und Personal“:
- a)
Personalführung,
- b)
Qualitätsmanagement,
- c)
Mitarbeiterunterweisung.
(3) Das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ umfasst folgende Qualifikationen:
- 1.
Im Handlungsbereich „Planung, Beschaffung und Bau“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Planen und Errichten von Tierhaltungsbereichen beratend mitwirken, diese einrichten, in Betrieb nehmen und dabei betriebswirtschaftliche Grundsätze berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
Mitwirken bei der Bedarfsermittlung,
- b)
Abstimmen mit anderen Betriebsbereichen sowie Institutionen und Geschäftspartnern,
- c)
Mitwirken bei der Auswahl von Betriebsmitteln,
- d)
Planen und Einrichten von Tierhaltungsbereichen,
- e)
Einrichten von Arbeitsstätten,
- f)
Mitwirken bei der Planung und Überwachen von Baumaßnahmen,
- g)
Durchführen von Funktionsprüfungen, Bewerten der Funktionsfähigkeit,
- h)
Erstellen von Dokumentationen und Bestandsplänen;
- 2.
im Handlungsbereich „Betrieb, Einsatz und Instandhaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass der ordnungsgemäße Betrieb von Tierhaltungsbereichen gewährleistet werden kann; dazu sollen die zweckentsprechende und sichere Verwendung von technischen Geräten und Anlagen beurteilt, Störungen, Schäden und Gefährdungspotenziale festgestellt und deren Beseitigung veranlasst werden können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Tierhaltungsbereichen,
- b)
Einleiten und Kontrollieren von regelmäßigen und ereignisorientierten Inspektionen, Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteilen von Betriebszuständen,
- c)
Kontrollieren der Aufbewahrung, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit von technischen Geräten,
(4) Das Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ umfasst folgende Qualifikationen:
- 1.
Im Handlungsbereich „Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können; die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung im organisatorischen und personellen Bereich aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
Planen, Erfassen, Analysieren, Bewerten und Beeinflussen von Kosten,
- b)
Überwachen und Einhalten von Budgets,
- c)
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- d)
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft;
- 2.
im Handlungsbereich „Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können; es sollen Daten aufbereitet und entsprechende Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene Präsentationstechniken angewendet werden können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendung,
- b)
Anwenden von Präsentationstechniken,
- c)
Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel,
- d)
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- e)
Organisieren und Optimieren von Kontakten mit Kunden,
- f)
Mitarbeiten bei der Optimierung von Ablaufstrukturen;
- 3.
(5) Das Handlungsfeld „Führung und Personal“ umfasst folgende Qualifikationen:
- 1.
Im Handlungsbereich „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können; dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden ergebnisorientiert zu verantwortlichem Handeln hinzuführen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- b)
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eignung und Befähigung sowie der betrieblichen Anforderungen,
- c)
Koordinieren des Einsatzes von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
- d)
Mitwirken bei der Erstellung von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
- e)
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- f)
Fördern von Motivation sowie der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- g)
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
- h)
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am betrieblichen Verbesserungsprozess,
- i)
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;
- 2.
im Handlungsbereich „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können; die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ ist in Form einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 3 den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Betriebsorganisation“ sowie „Führung und Personal“ mit berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Minuten. Zusätzlich ist das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ in Form einer praktischen Aufgabe zu prüfen. Die praktische Aufgabe besteht aus je einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Planung, Beschaffung und Bau“ sowie dem Handlungsbereich „Betrieb, Einsatz und Instandhaltung“ und beinhaltet vollständige Handlungen, wie sie für die betriebliche Praxis des Geprüften Tierpflegemeisters oder der Geprüften Tierpflegemeisterin typisch sind. Die Prüfungsdauer für die praktische Aufgabe beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten.
(7) Das Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ ist in Form einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 4 den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Betriebstechnik“ sowie „Führung und Personal“ mit berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens 150 Minuten und höchstens 180 Minuten.
(8) Das Handlungsfeld „Führung und Personal“ ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches und einer situationsbezogenen Gesprächssimulation unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Betriebstechnik“ sowie „Betriebsorganisation“ mit berücksichtigen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Die Prüfungsdauer für das Fachgespräch beträgt mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten. Davon entfallen 15 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch die zu prüfende Person. In der situationsbezogenen Gesprächssimulation soll der Handlungsbereich nach Absatz 5 Nummer 3 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Betriebstechnik“ sowie „Betriebsorganisation“ mit berücksichtigen. In der Gesprächssimulation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Unterweisungsgespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorbereiten, strukturieren und durchführen zu können. Die Prüfungsdauer für die Gesprächssimulation beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Davon entfallen 30 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch die zu prüfende Person.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)