Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV 2003)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Forschung und Klinik
§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zoo
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.