§ 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
(1) Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs kann der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständiger Behörde die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland mitteilen. Die Mitteilung ist schriftlich oder elektronisch in deutscher oder englischer Sprache nach Maßgabe der Absätze 2, 4 Satz 3 und des Absatzes 5 Satz 2 vorzunehmen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
der Name und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
- 2.
der Name und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
- 3.
sofern vorhanden, die nach Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des tierhaltenden Betriebs,
- 4.
wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans,
- 5.
die für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben im Betrieb zuständige Behörde und
- 6.
folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:
- a)
die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
- b)
die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden, und
- c)
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat zu erklären, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
(3) Für den Fall, dass die nach Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform oder vergleichbare Anforderungen erfüllt, kann der Inhaber des tierhaltenden Betriebs beantragen, dass für die Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festgelegt wird, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.