Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 33 Einziehung - Digitale Gesetze
§ 33 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.