Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Haltung von Pelztieren
(BGBl. I 2017, 2149 — 2150)
Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt.
Abschnitt A
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
- 1.
Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 9 entsprechen.
- 2.
Die Haltungseinrichtung muss
- a)
so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
- b)
einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);
- c)
mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
- d)
mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;
- e)
ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.
- 3.
Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss
- a)
für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;
- b)
für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.
- 4.
Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.
- 5.
Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:
- a)
für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratmetern;
Abschnitt B
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
- 10.
Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass
- a)
nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
- b)
jedes Tier Artgenossen sehen kann;
- c)
jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
- d)
jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;
- e)
der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;
- f)
die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;
- g)
die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.
- 11.
Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.
Abschnitt C
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Abschnitt D
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas
Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.