Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen
Abschnitt 4 Überwachung
Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.