§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 23 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
(weggefallen)
- 2.
entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,
- 3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet,
- 4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert oder abgibt,
- 5.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behandelt,
- 6.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
- a)
Anlage 4 Nummer 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet oder
- b)
Anlage 4 Nummer 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 7.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
- 8.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen anmeldet,
- 9.
entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,
- 10.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,