§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal
(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere
- 1.
auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
- 2.
auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.
(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere: