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§ 3 Ausschluß der Unfallfürsorge - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland (THW-AuslUFV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
§ 3 Ausschluß der Unfallfürsorge
§ 4 Anrechnung anderer Leistungen
§ 5 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausschluß der Unfallfürsorge
Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.