(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller.
(2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen:
- 1.
die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie
- 2.
die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.
Nicht amtlicher Hinweis:
§ 6 Abs. 3 Nr. 1 idF d. G v. 5.12.2012 I 2425: Sachsen - Abweichung durch § 2 Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz (SächsThUGAG) v. 10.4.2013 SächsGVBl. S. 234 mWv 9.5.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 1479)