Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer
Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Nachweis einer Zusatzbescheinigung
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2.
Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3.
Fälschungsschutz
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4.
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung