§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer
Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.