Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
Dritter Abschnitt Anwendung von Blutprodukten
Vierter Abschnitt Rückverfolgung
Fünfter Abschnitt Meldewesen
Sechster Abschnitt Sachverständige
Siebter Abschnitt Pflichten der Behörden
Achter Abschnitt Sondervorschriften
Neunter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
Zehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 31 Strafvorschriften - Digitale Gesetze
§ 31 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.